Die Beschwerdeführerin rügt, die Überbauungsordnung solle dazu dienen, ein allfälliges Enteignungsverfahren gegen sie vorzubereiten. Mit Blick auf die alternative Verbindung und die alternative Leitungsführung seien die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht erfüllt, da die Beschwerdegegnerin nicht auf privaten Grund angewiesen sei. Ein Enteignungsverfahren ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Insoweit kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verbindung und Leitungsführung keine Alternativen (siehe Erwägung 3 und 4). Insofern wäre die Rüge auch unbegründet. 7. Wasserversorgungsgesetz