Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Sie begründet dies damit, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der alternativen Verbindung und der alternativen Leitungsführung nicht auf ihr Grundeigentum angewiesen. Wie sich in den Erwägungen 3 und 4 9/14 BVD 140/2019/18 gezeigt hat, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verbindung und Leitungsführung jedoch keine Alternativen. Damit ist diese Rüge unbegründet. 6. Enteignung