Hinsichtlich der Inanspruchnahme von privatem Grund müssten die alternativen Leitungsführungen zwar über eine deutlich kürzere Distanz solchen in Anspruch nehmen (rund 40 m bei der Alternative der Beschwerdegegnerin bzw. rund 80 m bei der Alternative des AWA anstatt rund 180 m beim vorliegenden Projekt). Dafür wären bei der Alternative der Beschwerdegegnerin Bauparzellen betroffen, während bei der projektierten Variante nur Landwirtschaftsland und eine Strasse in der Wohnzone betroffen sind. Letzteres trifft zwar auch auf die Alternative des AWA zu, auch diese beansprucht keine privaten Bauparzellen.