g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass alternative Leitungsführungen über die Parzelle Nr. J.________ im Vergleich mit der projektierten Leitungsführung mit Blick auf den Heckenschutz und den Gewässerraum mit erheblichen Nachteilen verbunden und daher deutlich unterlegen sind. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von privatem Grund müssten die alternativen Leitungsführungen zwar über eine deutlich kürzere Distanz solchen in Anspruch nehmen (rund 40 m bei der Alternative der Beschwerdegegnerin bzw. rund 80 m bei der Alternative des AWA anstatt rund 180 m beim vorliegenden Projekt).