Gegen eine Einzonung spricht, dass sich beide Parzellen im Landschaftsschutzgebiet befinden. Sollten die beiden Parzelle zukünftig dennoch eingezont werden, dürfte die Bebaubarkeit aufgrund des Leitungsverlaufs im Grenzabstandsbereich zur Nachbarparzelle Nr. J.________ ebenfalls kaum eingeschränkt werden. Bei der Parzelle Nr. L.________ handelt es sich um eine Strasse in der Wohnzone W2. Auch hier ist keine wesentliche Beeinträchtigung durch das vorliegende Projekt erkennbar, weder aktuell noch zukünftig.