konkret aus dem vorliegenden Projekt erleidet, legt sie nicht dar. Erhebliche Nachteile sind denn auch nicht erkennbar. Die Leitung soll in einer Tiefe von mindestens 1.2 m verlegt werden, so dass die Bewirtschaftung der beiden Landwirtschaftsparzellen Nrn. A.________ und B.________ aktuell kaum beeinträchtigt wird. Ob eine Einzonung der beiden Parzellen zur Diskussion steht, ist nicht bekannt. Gegen eine Einzonung spricht, dass sich beide Parzellen im Landschaftsschutzgebiet befinden.