f) In der Sache macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die Leitung könne im bestehenden Weg auf der Parzelle Nr. J.________ verlegt werden, wobei die Hecken nicht tangiert würden. Diese Aussage ist jedoch falsch. Der bestehende Weg könnte die Leitung nur im östlichen Bereich der Parzelle Nr. J.________ aufnehmen. Bei einer Breite des Weges von rund 2 m würde der Abstand zu den Hecken dabei lediglich 1 m betragen, womit der von der ANF geforderte Mindestabstand von 3 m zum Schutz des Wurzelwerks der Hecken (vgl. Ziff. 1.5.1 des Amtsberichts Naturschutz vom 8. Januar 2019) deutlich unterschritten würde. Weiter westlich auf der Parzelle Nr. J._____