Amtsbericht wird für das hier zu beurteilende Projekt, das eine Leitungsführung auf den Parzellen Nrn. A.________ und B.________ mit einem Mindestabstand von 3 m gegenüber den Hecken vorsieht, für den temporären Eingriff in die Hecken im Zusammenhang mit den Grabarbeiten die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt. Demgegenüber erachtet die ANF gemäss E-Mail vom 21. August 201923 die alternative Leitungsführung des AWA als nicht bewilligungsfähig. Dies unter anderem weil bei dieser Alternative ein breiter Heckenabschnitt gequert werden müsste und daher die projektierte Leitungsführung klar zu bevorzugen sei. Zwar hat sich die ANF nicht zur Alternative der Beschwerdegegnerin geäussert.