Dafür dürfte die Alternative der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Hecken schlechter abschneiden als die Alterative des AWA, da letztere den Hecken mehr ausweicht. Gemäss Amtsbericht Naturschutz der ANF vom 8. Januar 201920 sind die Hecken nach Art. 18 Abs. 1bis NHG21 und Art. 27 Naturschutzgesetz22 in ihrem Bestand geschützt. Gemäss diesem