48 WBG19 erteilt; dabei überquert die Transportleitung den eingedolten Q.________bach auf der Parzelle Nr. L.________. Demgegenüber kann gemäss Fachbericht Wasserbau des OIK II vom 22. August 2019 für die alternative Leitungsführung des AWA keine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG in Aussicht gestellt werden. Dies weil die projektierte Leitungsführung, die weiter weg vom Q.________bach und weniger stark im Gewässerraum liege, zu einer geringeren Beeinträchtigung des Wasserbaus führe. Zur alternativen Leitungsführung der Beschwerdegegnerin äussert sich der OIK II in seinem Fachbericht vom 22. August 2019 nicht.