d) Bei der Prüfung von alternativen Leitungsführungen über die kommunale Parzelle Nr. J.________ sind insbesondere der Q.________bach und die Hecken zu beachten. Hinsichtlich des Q.________bachs ist ein Gewässerraum zu berücksichtigen (Art. 36a GSchG14, Art. 41a GSchV15 und Art. 21 Abs. 3 WBV16). Dieser beträgt im vorliegenden Fall gemäss Fachbericht Wasserbau des OIK II vom 22. August 201917 8 m plus Gerinnebreite (gemessen ab Böschungsoberkante). Gemäss Amtsbericht Wasserbaupolizei des OIK II vom 18. Oktober 201818 wird für die hier zu beurteilende projektierte Leitungsführung eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG19 erteilt;