b) Die Parzelle Nr. J.________, die der Gemeinde Kehrsatz gehört, hat im Süden während gut 100 m eine gemeinsame Grenze mit den Parzellen Nr. A.________ und B.________, die der Beschwerdeführerin gehören. Die Parzelle Nr. J.________ liegt in der Grünzone. Im Bereich der nördlichen Parzellengrenze (angrenzend an die Parzellen Nrn. M.________, N.________, O.________ und P.________) fliesst der Q.________bach als offenes Gewässer. Weiter westlich ab Mitte der Parzelle Nr. M.________ ist der Q.________bach eingedolt. Entlang zur Grenze mit der Parzelle Nr. A.________ und südlich entlang des offen fliessenden Q.________ befinden sich auf der Parzelle Nr. J._____