Hinsichtlich der Behauptung der Vorinstanz, für die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. J.________ könnten die erforderlichen Bewilligungen nicht erteilt werden, existierten keine seriösen Abklärungen. Die Reaktionsfrist der betroffenen Fachstellen auf die Anfrage der Vorinstanz habe wenige Stunden bis maximal einen Tag gedauert. Aus diesem geringen Zeitbedarf sei zu schliessen, dass die Äusserungen der Fachstellen unseriös gewesen seien. Die entsprechenden Personen dieser Fachstellen hätten daher im vorliegenden Verfahren wegen Vorbefassung in Ausstand zu treten und es sei von einem neutralen Sachverständigen abzuklären, ob für die alternative Leitungsführung über die Parzelle Nr. J._____