a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gemeindeeigene Parzelle Kehrsatz Grundbuchblatt Nr. J.________ verlaufe während rund 115 m parallel entlang den Parzellen Nr. A.________ und B.________ der Beschwerdeführerin. Es sei folglich möglich, die geplante Leitung auf der Parzelle Nr. J.________ zu verlegen. Auf dieser Parzelle befinde sich nebst einer Hecke ein bestehender Weg. Dieser sei geeignet, die projektierte Leitung aufzunehmen, wobei die Hecke nicht tangiert werde. Die angeblich höheren Projektkosten für diese Variante würden bestritten.