d) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 neu bestreitet, dass das bestehende Leitungsmaterial über eine ungenügende Druckfestigkeit verfüge und deshalb eine Verbindung der Hydranten Nrn. K.________ und S.________ nicht möglich sei, verhält sie sich widersprüchlich. Sie selber geht ansonsten davon aus, dass für eine solche Verbindung technische Vorkehrungen wie Druckreduzierventile und allenfalls Stufenpumpwerke nötig wären.