Der Einbezug eines neutralen Sachverständigen zur Frage, ob die Hydranten Nrn. K.________ und S.________ miteinander verbunden werden können, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 fordert, ist nicht erforderlich. Mit der Beurteilung des Vorhabens durch das AWA als für die Wasserversorgung zuständige Fachbehörde des Kantons liegt bereits eine sachverständige Einschätzung einer neutralen Stelle vor.