d) Der Einbezug eines neutralen Sachverständigen zur Frage des Sinns und der Notwendigkeit des Projekts (unter Berücksichtigung der Frage, weshalb drei bestehende Reservoirs aufgegeben werden), wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 fordert, ist nicht erforderlich. Mit der Beurteilung des Vorhabens durch das AWA als für die Wasserversorgung zuständige Fachbehörde des Kantons liegt bereits eine sachverständige Einschätzung einer neutralen Stelle vor. 3. Alternative Verbindung