genannt, die Massnahmen erforderten. Die Behauptung der Vorinstanz, die hydraulische Kapazität reiche mit der bestehenden Verbindungsleitung zur Druckzone "Breitägerten" nicht aus, sei eine blosse Behauptung. Tatsächlich handle es sich um eine blosse Notfallleitung, was sich aus der vorinstanzlichen Begründung ergebe. Die Beschwerdegegnerin selber spreche davon, dass das Projekt lediglich eine redundante Funktion habe. Damit fehle es dem Projekt an der Notwendigkeit. Diese sei jedoch Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdegegnerin ein Projekt umzusetzen habe, zumal privater Grund beansprucht werde.