b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin teilgenommen. Sie ist Eigentümerin mehrerer von der Leitungssicherung betroffenen Parzellen (Kehrsatz Grundbuchblätter Nrn. A.________, B.________ und L.________). Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid formell und materielle beschwert und daher zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Notwendigkeit des Projekts