Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art. 21 Abs. 1 WVG3). Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen beschlossen. Überbauungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD. Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden (Art. 22 WVG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid des AWA zuständig.