a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2 des AWA, mit welchem dieses eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen genehmigt und gleichzeitig die Baubewilligung erteilt hat. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann ein Gesamtentscheid – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Nutzungsplanverfahren zum Erlass der Überbauungsordnung (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KoG). Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art.