Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2019/18 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. Mai 2020 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und F.________ Beschwerdegegnerin sowie Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern Einwohnergemeinde Kehrsatz, Gemeindeverwaltung, Zimmerwaldstrasse 6, 3122 Kehrsatz betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall vom 18. September 2019 (Transportleitung) I. Sachverhalt 1. Die Überbauungsordnung (UeO) der Beschwerdegegnerin für die Transportleitung G.________strasse - H.________strasse wurde durch das Amt für Wasser und Abfall (AWA) am 24. August 2018 vorgeprüft. In der Folge wurde das Vorhaben im Amtsblatt des Kantons Bern und im Anzeiger Region Bern publiziert. Innert der Auflagefrist erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Die Überbauungsordnung wurde von der Beschwerdegegnerin am 2. September 2019 beschlossen. Mit Gesamtentscheid vom 18. September 2019 erteilte das AWA der Beschwerdegegnerin die Gesamtbewilligung. Diese umfasst die Sicherung der öffentlichen Wasserleitung inklusive zugehörigen Sonderbauwerken und Nebenanlagen sowie die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 18. September 2019 und die Erteilung des Bauabschlags. 1/14 BVD 140/2019/18 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2019 die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Die Gemeinde Kehrsatz beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Das AWA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 28. April 2020 stellen die Beschwerdeführenden unter anderem zusätzliche Verfahrensanträge. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2 des AWA, mit welchem dieses eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen genehmigt und gleichzeitig die Baubewilligung erteilt hat. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann ein Gesamtentscheid – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Nutzungsplanverfahren zum Erlass der Überbauungsordnung (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KoG). Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art. 21 Abs. 1 WVG3). Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen beschlossen. Überbauungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD. Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden (Art. 22 WVG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid des AWA zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin teilgenommen. Sie ist Eigentümerin mehrerer von der Leitungssicherung betroffenen Parzellen (Kehrsatz Grundbuchblätter Nrn. A.________, B.________ und L.________). Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid formell und materielle beschwert und daher zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Notwendigkeit des Projekts a) Die Beschwerdeführerin rügt, beim vorliegenden Projekt gehe es lediglich um eine zusätzliche Speisemöglichkeit, die bis anhin nicht vorhanden und notwendig gewesen sei. Auch im technischen Bericht würden keine bis anhin vorhandenen Probleme der Wasserversorgung 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/14 BVD 140/2019/18 genannt, die Massnahmen erforderten. Die Behauptung der Vorinstanz, die hydraulische Kapazität reiche mit der bestehenden Verbindungsleitung zur Druckzone "Breitägerten" nicht aus, sei eine blosse Behauptung. Tatsächlich handle es sich um eine blosse Notfallleitung, was sich aus der vorinstanzlichen Begründung ergebe. Die Beschwerdegegnerin selber spreche davon, dass das Projekt lediglich eine redundante Funktion habe. Damit fehle es dem Projekt an der Notwendigkeit. Diese sei jedoch Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdegegnerin ein Projekt umzusetzen habe, zumal privater Grund beansprucht werde. b) Bei dieser Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Wasserversorgung im fraglichen Gebiet gerade nicht im bisherigen Rahmen fortgeführt, sondern aufgrund der Stilllegung von Reservoirs erheblich umgebaut werden soll. Was die hier umstrittene Transportleitung betrifft, so ist der Hintergrund die Stilllegung des alten und sanierungsbedürftigen Reservoirs "Breitägerten". Diese Stilllegung wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 macht sie jedoch neu geltend, die Aufgabe von drei Reservoirs sei nicht angezeigt, die heute bestehenden und funktionierenden Anlagen könnten problemlos saniert werden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Versorgungssicherheit erhöht werden solle, in dem drei bestehende Reservoirs aufgegeben würden. Dadurch werde die Versorgungssicherheit verringert. Tatsächlich gehe es der Beschwerdegegnerin nicht um die Versorgungssicherheit, sondern um falsche wirtschaftliche Überlegungen. Soweit diese Rüge, die Reservoirs dürften nicht aufgegeben werden, nicht zu spät kommt, ist sie auch unbegründet. Dass der Betrieb von Reservoirs für die Wasserversorgungen kostenintensiv ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Somit können durch die Aufgabe von nicht mehr benötigten Reservoirs Kosten gespart werden. Wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle zu Recht geltend macht, ist gemäss Art. 19 WVG bei der Projektierung von Wasserversorgungsanlagen unter anderem die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen. Somit entspricht die Aufgabe von nicht mehr benötigten Reservoris der gesetzlichen Vorgabe, die Wasserversorgung mit möglichst geringen Kosten zu gewährleisten. Gleichberechtigt ist aber bei der Projektierung von Wasserversorgungsanlagen gemäss Art. 19 WVG auch die Versorgungssicherheit zu berücksichtigen. Soweit sich die Aufgabe von Reservoirs negativ auf die Versorgungssicherheit auswirkt, müssen daher entsprechende Massnahmen ergriffen werden, um die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleisten zu können. Eben dies wird hier mit der umstrittenen Transportleitung angestrebt. c) Das Reservoir "Breitägerten", das bis anhin das primär nördlich der H.________strasse gelegene Gebiet am Südhang des Gurtens (Versorgungsgebiet "Breitägerten") versorgte, liegt unmittelbar oberhalb des Versorgungsgebiets "Breitägerten" ebenfalls am Südhang des Gurtens. Aufgrund der Stilllegung dieses Reservoirs wird das Versorgungsgebiet "Breitägerten" neu vom Reservoir "Halten" versorgt. Dieses Reservoir, das bis anhin das primär westlich der G.________strasse gelegene Gebiet am Nordhang des Längenbergs (Versorgungsgebiet "Halten") versorgte, liegt unmittelbar oberhalb des Versorgungsgebiets "Halten" ebenfalls am Nordhang des Längenbergs. Das Wasser für das Versorgungsgebiet "Breitägerten" muss also neu aus dem Reservoir "Halten" am Nordhang des Längenbergs via Versorgungsgebiet "Halten" in das Versorgungsgebiet "Bereitägerten" am Südhang des Gurtens transportiert werden. Zwischen den beiden Versorgungsgebieten "Breitägerten" und "Halten" bestand zwar bereits bisher eine Verbindung.5 Dass diese offenbar bereits bisher benötigte Verbindung mit der neuen Versorgungssituation nicht mehr ausreicht, ist plausibel. Ob die Transportleitung nur der Redundanz dient, ist dabei unerheblich. Die Versorgungssicherheit ist ein wichtiger Aspekt der Wasserversorgung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. c WVG), so dass auch die Redundanz des 5 Siehe dazu Ziff. 3 der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 3/14 BVD 140/2019/18 Versorgungsnetzes zum gesetzlichen Auftrag gehört. Dass für die Stilllegung des Reservoirs "Breitägerten" eine zusätzliche Versorgung des Versorgungsgebiets "Breitägerten" erforderlich ist, ergibt sich bereit aus dem technischen Konzept AQUABERN. Im entsprechenden Übersichtsplan 1:25'000 vom 1. März 2007 ist die hier umstrittene Transportleitung bereits als Massnahme 5.601 vorgesehen.6 Dementsprechend wurden die Stilllegung des Reservoirs "Breitägerten" und die hier umstrittene Transprotleitung im Situationsplan 1:500 vom 7. August 2017 der "Massnahmen für zukünftiges Konzept Kehrsatz" als Massnahme 2 und 6 übernommen.7 Dass der Bau und Unterhalt einer 200 m langen Transportleitung wirtschaftlich der Sanierung und dem Unterhalt eines alten Reservoirs vorzuziehen ist, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welches Interesse die Beschwerdegegnerin hätte, eine 200 m lange Transportleitung zu bauen, wenn diese nicht notwendig wäre. Die Notwendigkeit wird denn auch vom AWA als der zuständigen Fachbehörde des Kantons bestätigt. Demzufolge erweist sich diese Rüge als unbegründet, die Notwendigkeit des Projekts ist gegeben. d) Der Einbezug eines neutralen Sachverständigen zur Frage des Sinns und der Notwendigkeit des Projekts (unter Berücksichtigung der Frage, weshalb drei bestehende Reservoirs aufgegeben werden), wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 fordert, ist nicht erforderlich. Mit der Beurteilung des Vorhabens durch das AWA als für die Wasserversorgung zuständige Fachbehörde des Kantons liegt bereits eine sachverständige Einschätzung einer neutralen Stelle vor. 3. Alternative Verbindung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Transportleitung solle angeblich eine Verbindung zwischen den bestehenden Wasserleitungszonen "Breitägerten" und "Halten" geschaffen werden. Diese beiden Zonen würden jedoch bei der Kreuzung H.________strasse/I.________strasse zusammentreffen. Der Hydrant Nr. K.________ der Zone "Breitägerten" befinde sich ca. 11 m vom Hydranten Nr. S.________ der Zone "Halten" entfernt. Somit könnte und müsste die Verbindungsleitung zwischen diesen beiden Hydranten erstellt werden. Dafür wären weniger als 11 m neue Leitung erforderlich, die zudem auf der gemeindeeigenen Parzelle der Gemeinde Kehrsatz ohne Inanspruchnahme von privatem Grund erstellt werden könnte. Letztlich habe auch die Vorinstanz bestätigt, dass die alternative Verbindung zwischen den Hydranten Nrn. K.________ und S.________ eine Lösung darstelle. Der gegen diese Lösung geltend gemachte Druckunterschied könne technisch gelöst werden. Ob dabei neben einem Druckreduziersystem auch ein Stufenpumpwerk notwendig wäre, sei nicht abgeklärt worden. b) Im angefochtenen Entscheid hat das AWA zu einer alternativen Verbindung zwischen den Hydranten Nrn. K.________ und S.________ ausgeführt, dies sei technisch aufgrund eines Druckunterschieds von rund 7 bar nicht möglich. Zur Überwindung des grossen Druckunterschieds wäre ein dafür ausgelegtes Stufenpumpwerk mit entsprechenden technischen Installationen notwendig. Aber selbst diese Massnahme würde das hydraulische Defizit zur Sicherstellung aller Versorgungsfälle und der Betriebssicherheit nicht erfüllen. Auch die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort darauf, dass angesichts der verschiedenen Druckverhältnisse es technisch ausgeschlossen sei, die beiden Hydranten 6 Siehe Register 6 in der Beilage zum Schreiben des AWA vom 16. März 2020 7 Siehe Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2020 4/14 BVD 140/2019/18 Nrn. K.________ und S.________ zu verbinden. Der Druckunterschied zwischen den beiden Netzen betrage rund 6.7 bar. Aufgrund des ungenügend druckfesten Leitungsmaterials im Gebiet des Hydranten Nr. S.________ könne der Betriebsdruck in diesem Gebiet nicht auf den für die Versorgung des Gebiets Breitägerten mit dem Hydranten Nr. K.________ erforderlichen Betriebsdruck erhöht werden. Zudem würde eine Verbindung dieser beiden Hydranten keine redundante Versorgung des Gebiets Breitägerten gewährleisten. c) Diese Aussagen der Beschwerdegegnerin und dem AWA überzeugen. Dass zwei Hydranten, die je an ein Leitungssysteme mit einem Druckunterschied von rund 7 bar angeschlossen sind, grundsätzlich nicht mit einer (Transport-)Leitung verbunden werden können, ist plausibel. Zwar behauptete die Beschwerdegegnerin ohne nähere Begründung, der geltend gemachte Druckunterschied könne technisch mit Druckreduziersystem und möglicherweise mit Stufenpumpwerk gelöst werden. Aus den Ausführungen des AWA und der Beschwerdegegnerin kann jedoch geschlossen werden, dass eine solche Lösung technisch zwar nicht völlig unmöglich wäre, mit einer solchen Lösung die hydraulischen Defizite aber nicht für alle Versorgungsfälle behoben und die Anforderungen an die Betriebssicherheit nicht erfüllet werden könnten. Auch dies ist nachvollziehbar: Eine Transportleitung, die (auch) der Redundanz und damit der Versorgungssicherheit dient, muss möglichst wenig fehleranfällig und damit technisch möglichst einfach sein. Unter diesen Umständen ist es ungeachtet der Frage, ob dies technisch überhaupt möglich wäre, keine Lösung, das Wasser aus dem Reservoir Halten für die Versorgung des Gebiets zwischen der G.________strasse und der H.________strasse bis zur Abzweigung I.________strasse (wozu auch der Hydrant Nr. S.________ gehört) mit zwei Druckreduzierventilen für das weniger druckfeste Leitungsmaterial in diesem Gebiet nutzbar zu machen und anschliessend für die Sicherstellung der Versorgungssicherheit des Gebiets "Breitägerten" (wozu auch der Hydrant Nr. K.________ gehört) mit einem Stufenpumpwerk wieder aufzubereiten.8 Vielmehr ist eine direkte Transportleitung zwischen den Gebieten "Halten" und "Breitägerten" mit den gleichen Druckverhältnissen zu erstellen, wie sie das vorliegende Projekt vorsieht. Die BVD sieht somit keinen Grund von der Darlegung des AWA als der für die Wasserversorgung zuständigen Fachbehörde des Kantons abzuweichen. Der Einbezug eines neutralen Sachverständigen zur Frage, ob die Hydranten Nrn. K.________ und S.________ miteinander verbunden werden können, wie ihn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 fordert, ist nicht erforderlich. Mit der Beurteilung des Vorhabens durch das AWA als für die Wasserversorgung zuständige Fachbehörde des Kantons liegt bereits eine sachverständige Einschätzung einer neutralen Stelle vor. Im Übrigen ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welches Interesse die Beschwerdegegnerin hätte, eine 200 m lange Transportleitung zu bauen, wenn sie das gleiche Ergebnis mit einer 11 m langen Leitung erreichen könnte. Demzufolge erweist sich diese Rüge als unbegründet. d) Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 neu bestreitet, dass das bestehende Leitungsmaterial über eine ungenügende Druckfestigkeit verfüge und deshalb eine Verbindung der Hydranten Nrn. K.________ und S.________ nicht möglich sei, verhält sie sich widersprüchlich. Sie selber geht ansonsten davon aus, dass für eine solche Verbindung technische Vorkehrungen wie Druckreduzierventile und allenfalls Stufenpumpwerke nötig wären. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Druck im Versorgungsgebiet zwischen der G.________strasse und der H.________strasse bis zur Abzweigung I.________strasse (wozu auch der Hydrant Nr. S.________ gehört) nicht einfach um rund 7 bar erhöht werden kann. Im Übrigen sieht die BVD keinen Anlass, aufgrund der nicht näher begründeten 8 Vgl. Ziff. 3.2 der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 5/14 BVD 140/2019/18 Bestreitung durch die Beschwerdeführerin an der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, wonach die Druckfestigkeit des Leitungsmaterials im Versorgungsbiet mit dem Hydranten Nr. S.________ eine Verbindung mit dem Versorgungsgebiet mit dem Hydranten Nr. K.________ ohne Druckreduktion nicht erlaubt. Dies umso mehr, als diese Einschätzung vom AWA zumindest implizit geteilt wird. 4. Alternative Leitungsführung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gemeindeeigene Parzelle Kehrsatz Grundbuchblatt Nr. J.________ verlaufe während rund 115 m parallel entlang den Parzellen Nr. A.________ und B.________ der Beschwerdeführerin. Es sei folglich möglich, die geplante Leitung auf der Parzelle Nr. J.________ zu verlegen. Auf dieser Parzelle befinde sich nebst einer Hecke ein bestehender Weg. Dieser sei geeignet, die projektierte Leitung aufzunehmen, wobei die Hecke nicht tangiert werde. Die angeblich höheren Projektkosten für diese Variante würden bestritten. Hinsichtlich der Behauptung der Vorinstanz, für die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. J.________ könnten die erforderlichen Bewilligungen nicht erteilt werden, existierten keine seriösen Abklärungen. Die Reaktionsfrist der betroffenen Fachstellen auf die Anfrage der Vorinstanz habe wenige Stunden bis maximal einen Tag gedauert. Aus diesem geringen Zeitbedarf sei zu schliessen, dass die Äusserungen der Fachstellen unseriös gewesen seien. Die entsprechenden Personen dieser Fachstellen hätten daher im vorliegenden Verfahren wegen Vorbefassung in Ausstand zu treten und es sei von einem neutralen Sachverständigen abzuklären, ob für die alternative Leitungsführung über die Parzelle Nr. J.________ die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden könnten. b) Die Parzelle Nr. J.________, die der Gemeinde Kehrsatz gehört, hat im Süden während gut 100 m eine gemeinsame Grenze mit den Parzellen Nr. A.________ und B.________, die der Beschwerdeführerin gehören. Die Parzelle Nr. J.________ liegt in der Grünzone. Im Bereich der nördlichen Parzellengrenze (angrenzend an die Parzellen Nrn. M.________, N.________, O.________ und P.________) fliesst der Q.________bach als offenes Gewässer. Weiter westlich ab Mitte der Parzelle Nr. M.________ ist der Q.________bach eingedolt. Entlang zur Grenze mit der Parzelle Nr. A.________ und südlich entlang des offen fliessenden Q.________ befinden sich auf der Parzelle Nr. J.________ gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Kehrsatz vom 13. September 2020 Naturobjekte (Schutzobjekte). Dabei handelt es sich um Hecken.9 c) Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Projektplanung eine alternative Leitungsführung über die Parzelle Nr. J.________ geprüft. Während dem die vom AWA genehmigte Variante im konventionellen Grabenbauverfahre umgesetzt werden soll, würde die Alternative mittels Spül- oder Richtpressbohrung realisiert.10 Die alternative Leitungsführung verläuft wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen im Osten zunächst über den bestehenden Weg auf der Parzelle Nr. J.________, der teilweise einseitig und teilweise beidseitig von den Hecken gesäumt wird. Anschliessend quert sie im westlichen Zipfel der Parzelle Nr. J.________ die Hecken. Danach verläuft die alternative Leitungsführung über die Parzelle Nr. M.________, wo sie gleich zu Beginn den hier noch offen fliessenden Q.________bach quert. Weiter verläuft sie über die Parzelle Nr. R.________ und mündet 9 Vgl. unter anderem Beschwerdebeilage Nr. 4; Inventarblatt 14107 in der Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde Kehrsatz vom 25. November 2019; Ziff. 2.2 und 3.5 des technischen Berichts in den Vorakten pag. 4. 10 Ziff. 2.2 und 2.3.1 des technischen Berichts, Vorakten pag. 4 6/14 BVD 140/2019/18 schliesslich in die H.________strasse.11 Gemäss dem technischen Bericht wurde diese Variante jedoch verworfen, weil die alternative Leitungsführung die Hecken tangiere, weil die Platzverhältnisse der Installation der Gerätschaften für die Spülbohrung sehr beengt seien, weil die Risiken der Spülbohrung schwer abzuschätzen seien und weil die Alternative höhere Kosten verursache.12 Das AWA hat im Genehmigungsverfahren eine weitere alternative Leitungsführung über die Parzelle Nr. J.________ geprüft. Diese verläuft anders als die Alternative der Beschwerdegegnerin im Osten nicht über den bestehenden Weg, sondern nördlich davon. Nach einem Linksknick führt diese Alternative zunächst parallel entlang dem offenen Q.________bach, quert anschliessend die Hecken, mündet auf der Parzelle Nr. A.________ in die vom AWA genehmigte Leitungsführung und verläuft anschliessend im Westen analog dieser genehmigten Leitungsführung über die Parzellen Nrn. A.________ und L.________.13 Diese Alternative hat das AWA dem Oberingenieurkreis II (OIK II) und der Abteilung Naturförderung (ANF) zur Stellungnahme unterbreitet. Im angefochtenen Entscheid hat das AWA ausgeführt, beide alternativen Leitungsführungen wären nicht bewilligungsfähig. d) Bei der Prüfung von alternativen Leitungsführungen über die kommunale Parzelle Nr. J.________ sind insbesondere der Q.________bach und die Hecken zu beachten. Hinsichtlich des Q.________bachs ist ein Gewässerraum zu berücksichtigen (Art. 36a GSchG14, Art. 41a GSchV15 und Art. 21 Abs. 3 WBV16). Dieser beträgt im vorliegenden Fall gemäss Fachbericht Wasserbau des OIK II vom 22. August 201917 8 m plus Gerinnebreite (gemessen ab Böschungsoberkante). Gemäss Amtsbericht Wasserbaupolizei des OIK II vom 18. Oktober 201818 wird für die hier zu beurteilende projektierte Leitungsführung eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG19 erteilt; dabei überquert die Transportleitung den eingedolten Q.________bach auf der Parzelle Nr. L.________. Demgegenüber kann gemäss Fachbericht Wasserbau des OIK II vom 22. August 2019 für die alternative Leitungsführung des AWA keine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG in Aussicht gestellt werden. Dies weil die projektierte Leitungsführung, die weiter weg vom Q.________bach und weniger stark im Gewässerraum liege, zu einer geringeren Beeinträchtigung des Wasserbaus führe. Zur alternativen Leitungsführung der Beschwerdegegnerin äussert sich der OIK II in seinem Fachbericht vom 22. August 2019 nicht. Es ist jedoch anzunehmen, dass diese Alternative hinsichtlich des Wasserbaus besser wäre, als die Alternative des AWA, da auch sie ähnlich wie die projektierte Leitungsführung weiter weg vom Q.________bach und weniger stark im Gewässerraum liegt. Dafür dürfte die Alternative der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Hecken schlechter abschneiden als die Alterative des AWA, da letztere den Hecken mehr ausweicht. Gemäss Amtsbericht Naturschutz der ANF vom 8. Januar 201920 sind die Hecken nach Art. 18 Abs. 1bis NHG21 und Art. 27 Naturschutzgesetz22 in ihrem Bestand geschützt. Gemäss diesem 11 Vgl. den Werkleitungsplan zur Variante Bohrung, Vorakten pag. 2 12 Ziff. 2.2 des technischen Berichts, Vorakten pag. 4 13 Vgl. dazu den Plan in der Beilage 3 zum Schreiben des AWA vom 16. März 2020 14 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 15 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 16 Verordnung des Bundesrats vom 2. November 1994 über den Wasserbau (Wasserbauverordnung, WBV; SR 721.100.1) 17 Vorakten pag. 90 18 Vorakten pag. 23 19 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 20 Vorakten pag. 66 21 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 22 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (BSG 426.11) 7/14 BVD 140/2019/18 Amtsbericht wird für das hier zu beurteilende Projekt, das eine Leitungsführung auf den Parzellen Nrn. A.________ und B.________ mit einem Mindestabstand von 3 m gegenüber den Hecken vorsieht, für den temporären Eingriff in die Hecken im Zusammenhang mit den Grabarbeiten die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilt. Demgegenüber erachtet die ANF gemäss E-Mail vom 21. August 201923 die alternative Leitungsführung des AWA als nicht bewilligungsfähig. Dies unter anderem weil bei dieser Alternative ein breiter Heckenabschnitt gequert werden müsste und daher die projektierte Leitungsführung klar zu bevorzugen sei. Zwar hat sich die ANF nicht zur Alternative der Beschwerdegegnerin geäussert. Da diese die Hecke noch stärker beeinträchtig als die Alternative des AWA, ist aber nicht davon auszugehen, dass die Beurteilung anders lauten würde. e) Gegen diese Stellungnahmen der Fachbehörden bringt die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts Konkretes vor, inwiefern diese nicht korrekt wären. Sie bemängelt grundsätzlich nur die kurze Reaktionsfrist der betroffenen Fachstellen ANF und OIK II zur alternativen Leitungsführung. Aus der kurzen Reaktionsfrist der betroffenen Fachstellen auf die Anfrage des AWA zur seiner alternativen Leitungsführung kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Äusserungen der Fachstellen unseriös waren. Es ist offensichtlich, dass die alternativen Leitungsführungen im Vergleich mit der projektierten Leitungsführung sowohl hinsichtlich des Gewässerraums als auch hinsichtlich der Hecken mit erheblichen Nachteilen verbunden und daher deutlich unterlegen sind. Somit kann auf die entsprechenden Äusserungen der Fachstellen im vorinstanzlichen Verfahren abgestellt werden und es besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf. Folglich kommt auch kein Ausstand der entsprechenden Personen dieser Fachstellen wegen Vorbefassung in Frage (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG), zumal diese Personen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr involviert sind. Soweit die Beschwerdeführerin fordert, es sei von einem neutralen Sachverständigen abzuklären, ob für die alternative Leitungsführung über die Parzelle Nr. J.________ die erforderlichen Bewilligungen erteilt werden könnten, wäre dies im Übrigen ohnehin nicht möglich. Für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen sind die jeweiligen Fachstellen abschliessend zuständig, ein neutraler Sachverständiger hat diesbezüglich keine Kompetenzen. Abgesehen davon wären diese Fachstellen selbst dann nicht handlungsunfähig, wenn die fraglichen Personen in den Ausstand treten müssten: Von einer Ausstandspflicht betroffen können lediglich Einzelpersonen, nicht aber ganze Behörden sein.24 f) In der Sache macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die Leitung könne im bestehenden Weg auf der Parzelle Nr. J.________ verlegt werden, wobei die Hecken nicht tangiert würden. Diese Aussage ist jedoch falsch. Der bestehende Weg könnte die Leitung nur im östlichen Bereich der Parzelle Nr. J.________ aufnehmen. Bei einer Breite des Weges von rund 2 m würde der Abstand zu den Hecken dabei lediglich 1 m betragen, womit der von der ANF geforderte Mindestabstand von 3 m zum Schutz des Wurzelwerks der Hecken (vgl. Ziff. 1.5.1 des Amtsberichts Naturschutz vom 8. Januar 2019) deutlich unterschritten würde. Weiter westlich auf der Parzelle Nr. J.________ müsste die Leitung sogar quer durch die Hecken geführt werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verbindung könne vollumfänglich auf öffentlichem Grund realisiert werden, ist ihr im Zusammenhang mit den alternativen Leitungsführungen entgegenzuhalten, dass auch bei diesen Alternativen privater Boden in Anspruch genommen werden müsste. Dabei würde es sich bei den Parzellen Nrn. R.________ und M.________ im Unterschied zu den Parzellen Nrn. A.________ und B.________, die in der Landwirtschaftszone liegen, um Bauland handeln. Welche Nachteile die Beschwerdeführerin 23 Vorakten pag. 9B 24 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 7 8/14 BVD 140/2019/18 konkret aus dem vorliegenden Projekt erleidet, legt sie nicht dar. Erhebliche Nachteile sind denn auch nicht erkennbar. Die Leitung soll in einer Tiefe von mindestens 1.2 m verlegt werden, so dass die Bewirtschaftung der beiden Landwirtschaftsparzellen Nrn. A.________ und B.________ aktuell kaum beeinträchtigt wird. Ob eine Einzonung der beiden Parzellen zur Diskussion steht, ist nicht bekannt. Gegen eine Einzonung spricht, dass sich beide Parzellen im Landschaftsschutzgebiet befinden. Sollten die beiden Parzelle zukünftig dennoch eingezont werden, dürfte die Bebaubarkeit aufgrund des Leitungsverlaufs im Grenzabstandsbereich zur Nachbarparzelle Nr. J.________ ebenfalls kaum eingeschränkt werden. Bei der Parzelle Nr. L.________ handelt es sich um eine Strasse in der Wohnzone W2. Auch hier ist keine wesentliche Beeinträchtigung durch das vorliegende Projekt erkennbar, weder aktuell noch zukünftig. g) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass alternative Leitungsführungen über die Parzelle Nr. J.________ im Vergleich mit der projektierten Leitungsführung mit Blick auf den Heckenschutz und den Gewässerraum mit erheblichen Nachteilen verbunden und daher deutlich unterlegen sind. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von privatem Grund müssten die alternativen Leitungsführungen zwar über eine deutlich kürzere Distanz solchen in Anspruch nehmen (rund 40 m bei der Alternative der Beschwerdegegnerin bzw. rund 80 m bei der Alternative des AWA anstatt rund 180 m beim vorliegenden Projekt). Dafür wären bei der Alternative der Beschwerdegegnerin Bauparzellen betroffen, während bei der projektierten Variante nur Landwirtschaftsland und eine Strasse in der Wohnzone betroffen sind. Letzteres trifft zwar auch auf die Alternative des AWA zu, auch diese beansprucht keine privaten Bauparzellen. Da jedoch nicht erkennbar ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt wird, welche (wesentlichen) Nachteile sie konkret aus der Beanspruchung ihrer Parzellen durch die projektierte Leitungsführung erleidet, vermag dies die Nachteile hinsichtlich Heckenschutz und den Gewässerraum nicht zu überwiegen. Unter diesen Umständen erweist sich die projektierte Leitungsführung als klar vorteilhaft, zumal alternative Leitungsführungen über die Parzelle Nr. J.________ vermutlich nicht bewilligungsfähig wären. Ob grabenloser Leitungsbau und Gewässerunterquerungen nicht automatisch Projektrisiken beinhalten, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 geltend macht, ist dabei unerheblich. Diesen Fragen muss daher nicht weiter nachgegangen werden. Die gewählte Leitungsführung ist nicht zu beanstanden. h) In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2020 macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, für die neue Leitung müsse das Trassee der bereits bestehenden Verbindungsleitung verwendet werden. Soweit diese Rüge nicht zu spät kommt, ist sie auch unbegründet. Würde man die zusätzlich benötigte Transportkapazität vom Versorgungsgebiet Halten in das Versorgungsgebiet Breitägerten am alten Standort ausbauen, wäre mit Blick auf einen Störfall wenig bis nichts gewonnen. Käme es im Bereich des alten Standorts zu einem Problem bei der Transportleitung, könnte das Versorgungsgebiet Breitägerten nicht mehr versorgt werden. Mit Blick auf die Betriebs- bzw. Versorgungssicherheit ist der vorgesehene Ausbau der Transportkapazität am neuen Standort daher deutlich vorteilhafter. Inwiefern ein Ausbau am bestehenden Standort ansonsten überhaupt möglich und sinnvoll wäre, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Zumindest die Hydraulik des Leitungssystems dürfte aber ebenfalls gegen einen Ausbau am alten Standort sprechen. 5. Eigentumsgarantie Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Sie begründet dies damit, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der alternativen Verbindung und der alternativen Leitungsführung nicht auf ihr Grundeigentum angewiesen. Wie sich in den Erwägungen 3 und 4 9/14 BVD 140/2019/18 gezeigt hat, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verbindung und Leitungsführung jedoch keine Alternativen. Damit ist diese Rüge unbegründet. 6. Enteignung Die Beschwerdeführerin rügt, die Überbauungsordnung solle dazu dienen, ein allfälliges Enteignungsverfahren gegen sie vorzubereiten. Mit Blick auf die alternative Verbindung und die alternative Leitungsführung seien die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht erfüllt, da die Beschwerdegegnerin nicht auf privaten Grund angewiesen sei. Ein Enteignungsverfahren ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Insoweit kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verbindung und Leitungsführung keine Alternativen (siehe Erwägung 3 und 4). Insofern wäre die Rüge auch unbegründet. 7. Wasserversorgungsgesetz a) Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 19 WVG seien bei der Projektierung von Wasserversorgungsanlagen die Wirtschaftlichkeit und die Umweltbelange zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichste Verbindung sei die alternative Verbindung der beiden Hydranten Nrn. K.________ und S.________. Hinsichtlich der alternativen Leitungsführung würden zwar im technischen Bericht höhere Kosten im Vergleich mit dem aktuellen Leitungsführung geltend gemacht. Diese Kosten würden jedoch weder aufgeführt noch substantiiert. Mit Blick auf die Umweltbelange werde im technischen Bericht hinsichtlich der alternativen Leitungsführung die bestehende Hecke fälschlicherweise als Problem ausgemacht. Auf der Parzelle Nr. J.________ befinde sich eine begrünte Wegverbindung mit einem Zugangstor. Diese Verbindung diene idealerweise als Trasse für die Leitung, so dass die Umweltbelange nicht gegen die alternative Leitungsführung sprächen. b) Auch für diese Rüge stützt sich die Beschwerdeführerin letztlich ausschliesslich auf die von ihr geltend gemachte alternative Verbindung und alternative Leitungsführung. Diese Verbindung und Leitungsführung sind jedoch keine Alternativen (siehe Erwägung 3 und 4), weshalb auch die Rügen im Zusammenhang mit dem Wasserversorgungsgesetz unbegründet sind. 8. Gesuchsunterlagen a) Die Beschwerdeführerin rügt unvollständige Gesuchsunterlagen. Gemäss dem technischen Bericht beabsichtige die E.________ auf dem geplanten Trassee ein Kabelschutzrohr mit zu verlegen, trete im vorliegenden Verfahren jedoch nicht als Gesuchstellerin auf. Ihre Anliegen seien daher nicht zu berücksichtigen und sie müsste für ihr eigenes Projekt ein separates Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Abgesehen davon sei aus den Baugesuchsakten nicht ersichtlich, zu welchem Zweck das Kabelschutzrohr verwendet werden solle. Falls es zum Transport von Hochspannung verwendet werden sollte, wären weitere Abklärungen notwendig. Diese lägen nicht vor, weshalb die Gesuchsunterlagen unvollständig seien. b) Gemäss Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sind die Plan- und Gesuchsunterlagen vollständig. Dass gleichzeitig ein Kabelschutzrohr für die E.________ 10/14 BVD 140/2019/18 verlegt werden solle, sei in den Gesuchsunterlagen offen dargelegt worden und nicht zu beanstanden. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin das Kabelschutzrohr als Bestandteil des vorliegenden Verfahrens betrachtet. Dazu in Widerspruch steht die Aussage des AWA in seiner Vernehmlassung, wonach das Kabelschutzrohr nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Diese Aussage deckt sich mit dem bewilligten Plan. In der Legende wird das Kabelschutzrohr zwar unter "Projektiert" erwähnt. Unter "Überbauungsordnung (zu sichernde Anlagen)" ist jedoch nur die Wasserleitung mit dem Bereich der zu sichernden Anlagen erwähnt. Dies ist auch richtig, ist doch das AWA gemäss Art. 21 f. WVG nur für die öffentlichrechtliche Sicherung von öffentlichen Leitungen der Wasserversorgung, nicht aber für Kommunikationsleitungen von Energieunternehmen zuständig. Somit ist das Kabelschutzrohr nicht Gegenstand der Überbauungsordnung. Dementsprechend wird für das Kabelschutzrohr mit der Genehmigung der Überbauungsordnung auch nicht die Baubewilligung erteilt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Projektplänen der Überbauungsordnung.25 Zwar ist das Kabelschutzrohr in den Normalprofilen und im Schnitt A-A eingezeichnet. Im Werkleitungsplan fehlt das Kabelschutzrohr jedoch, so dass der genaue Leitungsverlauf nicht ersichtlich ist. Dies wäre jedoch eine Voraussetzung dafür, dass die Baubewilligung auch für das Kabelschutzrohr gelten könnte. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Kabelschutzrohr nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Auf die Rüge der unvollständigen Gesuchsunterlagen kann daher nicht eingetreten werden. c) Im Übrigen wären die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände auch unbegründet. Aus Ziff. 2.1.4 des technischen Berichts ergibt sich, dass das Kabelschutzrohr dem Ausbau des Kommunikationsleitungsnetzes dienen soll. Der Transport von Hochspannung steht somit nicht zur Diskussion. Ebenfalls unbegründet wäre der Vorwurf, die E.________ müsste im vorliegenden Verfahren selber als Gesuchstellerin auftreten. Ein persönliches Auftreten einer Person im Baubewilligungsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Erteilung der Baubewilligung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BauG26). Welche Voraussetzungen dies hier wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt. 9. Wasserbaugesetz a) Die Beschwerdeführerin rügt, die beabsichtigte Querung des Q.________bachs beeinträchtige das Gewässer, den Gewässerunterhalt und den Wasserbau. Daher benötige das Projekt eine Ausnahme nach Art. 48 Abs. 4 WBG. Die entsprechenden Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Aufgrund der alternativen Verbindung bestehe kein wichtiger Grund für eine neue Querung des Q.________bachs, es sei die bereits bestehende Querung zu nutzen. Da das Projekt zudem weder der Wirtschaftlichkeit noch den Umweltbelangen Rechnung trage, würden der Ausnahme auch überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. b) Wie sich in den Erwägungen 3 und 7 gezeigt hat, besteht die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte alternative Verbindung nicht und ist auch die Rüge der mangelhaften Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Umweltbelange gemäss Art. 19 WVG unbegründet. Damit sind sämtliche im Zusammenhang mit der Ausnahme nach Art. 48 Abs. 4 25 Vorakten pag. 97 26 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 11/14 BVD 140/2019/18 WBG vorgebrachten Mängel entkräftet. Die Rüge, das Wasserbaugesetz sei verletzt, ist somit unbegründet. 10. Begründung a) Soweit die Beschwerdeführerin die Begründung des angefochtenen Gesamtentscheids rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.27 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid, wie die Beschwerde belegt, war die Beschwerdeführerin in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. b) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, im angefochtene Entscheid werde nicht dargelegt, weshalb keine Alternativprojekte möglich seien, welche ohne Beanspruchung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin auskomme, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr vorgeschlagenen alternative Verbindung und alternative Leitungsführung beide wie dargelegt nicht möglich sind (siehe oben Erwägungen 3 und 4). Welche weiteren Varianten zur Verfügung stünden, vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu benennen, erst recht nicht solche, bei denen kein Privateigentum in Anspruch genommen werden müsste. c) Demzufolge erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie wird daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. 11. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Sie hat daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). b) Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des AWA vom 18. September 2019 wird bestätigt. 27 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/14 BVD 140/2019/18 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 13/14 BVD 140/2019/18 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - F.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per Mail - Einwohnergemeinde Kehrsatz, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14/14