Die vom Beschwerdeführer getroffenen Abklärungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV fallen nicht unter Art. 32d Abs. 1 USG. Demzufolge sind hier keine Kosten angefallen, die zum Gegenstand einer Kostenverteilungsverfügung im Sinne von Art. 32d Abs. 4 USG gemacht werden können. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Kosten a) Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Er hat daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden