Zudem waren dies Abklärungen auch nicht notwendig, da für den Entscheid über die Untersuchungsbedürftigkeit keine solchen vorgesehen sind. Kommt hinzu, dass diese Abklärungen vom Beschwerdeführer ohne Absprache mit dem AWA vorgenommen wurden und daher nicht oder nur von beschränktem Wert sind. Die Feststoffanalyse mit der Beprobung von Abfall ist nicht aussagekräftig; die Baggerschlitze und die Drainagewasserprobe sind ohne Kenntnis des genauen Standorts und ohne Wissen darum, wie sie genau vorgenommen wurden, bestenfalls beschränkt aussagekräftig.