Bei den vom Beschwerdeführer in eigener Regie vorgenommenen Abklärungen mag es sich in der Sache zwar um Handlungen handeln, die bei untersuchungsbedürftigen Standorten im Rahmen der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 4 AltlV) vorgenommen werden. Hier sind sie aufgrund des Zeitpunkts der Vornahme und mangels Untersuchungsbedürftigkeit des Standorts jedoch als Abklärungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV zu qualifizieren. Zudem waren dies Abklärungen auch nicht notwendig, da für den Entscheid über die Untersuchungsbedürftigkeit keine solchen vorgesehen sind.