c) Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen belasteten Standort, der nicht untersuchungsbedürftig und damit auch nicht überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Demzufolge sind hier keine Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts entstanden. Bei den vom Beschwerdeführer in eigener Regie vorgenommenen Abklärungen mag es sich in der Sache zwar um Handlungen handeln, die bei untersuchungsbedürftigen Standorten im Rahmen der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 4 AltlV) vorgenommen werden.