b) Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG). Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Zum Gegenstand einer Kostenverteilungsverfügung können somit die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte gemacht werden.