Aufgrund dessen, dass er bloss als Zustandsstörer involviert sei und aufgrund seiner Unkenntnis von der Deponie im Sanierungsfall von der Kostentragungspflicht befreit sei, hätte das AWA zumindest die Verhaltensstörer ermitteln und deren Kostenteile definieren müssen. Dies sei selbst dann wichtig, wenn entgegen seinem Antrag vorerst auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden sollte. Dies um den guten Glauben der früheren Zustands- und Verhaltensstörer und deren Rechtsnachfolger zu zerstören.