a) Hinsichtlich seines Antrags auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien bisher im Zusammenhang mit dem belasteten Standort Kosten von einigen Tausend Franken entstanden. Unter den gegebenen Umständen handle es sich dabei um einen beachtlichen Betrag. Aufgrund dessen, dass er bloss als Zustandsstörer involviert sei und aufgrund seiner Unkenntnis von der Deponie im Sanierungsfall von der Kostentragungspflicht befreit sei, hätte das AWA zumindest die Verhaltensstörer ermitteln und deren Kostenteile definieren müssen.