c) Im Übrigen wurden vorliegend entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Überschreitung von Prüf- oder Sanierungswerten gemäss VBBo nachgewiesen. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Feststoffprobe handelt es sich um die Beprobung eines mit Schadstoffen belasteten Stücks Abfall und nicht um eine aussagekräftige Bodenprobe im Sinne der VBBo. Daran ändert auch nichts, dass in begründeten Fällen von den Probeentnahmetiefen abgewichen werden kann. Abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, weshalb hier ein begründeter Fall für ein Abweichen vorliegen soll, ist auch in solchen Ausnahmefällen eine Bodenprobe und nicht ein Stück Abfall zu entnehmen.