B-Horizont bis auf eine Tiefe von ca. 1.1 m fehle praktisch vollständig. Durch den verdichteten Untergrund mit wenig Tiefgang seien der Wasserhaushalt und damit auch das Pflanzenwachstum deutlich gestört. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des AWA vom 16. August 2019. Dabei handelt es sich um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV. Gegenstand dieser Verfügung ist die Feststellung des AWA, dass es sich beim fraglichen Standort um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV handelt, der gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV nicht untersuchungsbedürftig im Sinne von Art. 7 AltlV ist.