a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sollte der Deponiestandort nicht aufgrund der abfallrechtlichen Bestimmungen sanierungsbedürftig sein, wären die Einwirkungen des belasteten Standorts auf den Boden nach VBBo zu beurteilen. Demnach sorgten die Kantone für eine Überwachung, wenn in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährdeten. Da vorliegend sowohl die Prüf- als auch die Sanierungswerte von Benzo(a)pyren und PAK überschritten seien, sei abzuklären, ob diese Überschreitung repräsentativ sei und für sich genommen Massnahmen nach VBBo verlangten.