Ob die Maschinen des Beschwerdeführers einem erhöhten Beschädigungsrisiko ausgesetzt sind, ist altlastenrechtlich irrelevant. Daraus lässt sich keine Sanierungsbedürftigkeit ableiten, das Altlastenrecht dient ausschliesslich dem Umweltschutz. Ebenso unerheblich ist das angeblich gestörte Pflanzenwachstum. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 4) selber geltend macht, beruht ein solches gegebenenfalls auf einer zu geringen Mächtigkeit des Bodenhorizonts über dem Deponiematerial.