g) Im vorliegenden Fall hat die Einstufung als nicht untersuchungsbedürftig folglich dann zu erfolgen, wenn gestützt auf die vorhandenen Unterlagen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV). Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Art. 5 Abs. 5 AltlV, wonach die Behörde die Art und Menge der an den belasteten Standort gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche berücksichtigt, gilt für die Erstellung einer Prioritätenordnung für die Durchführung der Untersuchungen. Für die Frage der Untersuchungsbedürftigkeit ist diese Bestimmung nicht einschlägig.