Weitere Abklärungen waren nicht nötig. Tatsächlich basiert der Entscheid des AWA über die Untersuchungsbedürftigkeit sogar auf mehr Abklärungen, als gesetzlich vorgesehen wären. Die vom Beschwerdeführer in eigener Regie vorgenommenen Baggerschlitze sowie Feststoff- und Drainagewasserproben sind vorliegend Abklärungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV, stellen in der Sache jedoch bereits Handlungen dar, die bei untersuchungsbedürftigen Standorten im Rahmen der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 4 AltlV) vorgenommen werden. Somit kann festgehalten werden, dass an diesem Punkt keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind.