In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 gibt der Beschwerdeführer nachträglich zu bedenken, solange keine aussagekräftige Untersuchung stattgefunden habe, bestehe keine Gewähr hinsichtlich der abgelagerten Abfälle und des Schadstoffpotentials. Hinweise, die Zweifel an der Annahme wecken würden, es seien Bauschutt und Aushubmaterial mit weitgehend unbedenklichem Schadstoffpotential abgelagert worden, vermag der Beschwerdeführer aber keine zu liefern. Somit besteht für die BVD kein Anlass, von der Einschätzung des AWA abzuweichen.