Für die Frage der Untersuchungsbedürftigkeit spielt dies jedoch keine Rolle. Relevant für die Untersuchungsbedürftigkeit sind insbesondere die abgelagerten Abfälle. Darüber herrscht jedoch Einigkeit, sowohl das AWA als auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) gehen davon aus, dass auf einer ehemaligen Materialentnahmestelle zwischen ca. 1915 und Ende der 1950er-Jahre Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert wurden. 4/10 BVD 140/2019/16