Eine eigentliche Untersuchung kann dem Entscheid, ob ein belasteter Standort untersuchungsbedürftig ist, zwangsläufig nicht vorausgehen. Vielmehr hat dieser Entscheid aufgrund vorhandener Angaben wie Karten, Verzeichnissen und Meldungen zu erfolgen. Darüber hinaus können im Vorfeld des Entscheids Auskünfte von Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten eingeholt werden (Art. 5 Abs. 1 AltlV).