c) Das Vorgehen des AWA ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es hat aufgrund einer Meldung einen stillgelegten Ablagerungsstandort als einen belasteten Standort ermittelt. Anschliessend hat es dem Beschwerdeführer als dem betroffenen Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und auf sein Verlangen hin eine Feststellungsverfügung erlassen. Mit dieser Feststellungsverfügung hat es bekannt gegeben, dass der Standort als nicht untersuchungsbedürftig in den Kataster eingetragen werde. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer bis auf die Einstufung als nicht untersuchungsbedürftig denn auch nicht bestritten.