Die Behörde teilt die belasteten Standorte in folgende Kategorien ein: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV).