Sobald gesetzliche Prüf- und Sanierungswerte überschritten seien, was vorliegend der Fall sei, komme dem AWA hinsichtlich der Untersuchungsbedürftigkeit kein Ermessen mehr zu. Da die Aufklärung von zwei (hoch) betagten Verursachern abhängen dürfte, seien zumindest diejenigen Untersuchungen unverzüglich vorzunehmen, welche genaue Rückschlüsse auf den Verursacherkreis zulasse. Sollten die anderen Untersuchungen aufgeschoben werden, sei darzulegen, weshalb trotz 6.5 bis 7-facher Überschreitung der Sanierungswerte von fortlaufend freigesetztem und im Oberboden anzutreffendem Material keine Umweltgefährdung ausgehe.