Zudem würden das natürliche Wachstum der Pflanzen und damit deren Gesundheit beeinträchtigt. Für den Beschwerdeführer sei auch von Bedeutung, dass seine Maschinen einem erhöhten Beschädigungsrisiko ausgesetzt seien, so zum Beispiel wenn sich die Schar beim Pflügen im Deponiematerial verhake. Offenbar fusse die Einstufung als nicht untersuchungsbedürftig auf einer unauffälligen Wasserprobe. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Aussagekraft dieser Wasserprobe. Es sei ungewiss, ob das Sickerwasser des Deponiestandorts tatsächlich jenen Schacht passiere, aus dem die Probe entnommen worden sei. Ausserdem sei eine Probe zu einem beliebigen Zeitpunkt kaum verlässlich.