b) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Grundeigentümer durch den Katastereintrag seiner Parzelle besonders berührt. Zudem hat er als betroffener Grundeigentümer auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der umstrittenen Einstufung des Standorts als nicht untersuchungsbedürftig. Er ist somit durch die angefochtene Verfügung formell und