a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA. Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG3). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.