3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AWA stellt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2019 keinen Antrag. Aus den Ausführungen ergibt sich aber, dass es die Beschwerde als nicht stichhaltig erachtet. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AWA und hält vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten