2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. September 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion, BVD) ein. Er beantragt, Ziffer 2 der Feststellungsverfügung vom 16. August 2019 sei aufzuheben und es sei näher zu untersuchen, ob der Standort Nr. A.________ sanierungsbedürftig sei. Im Übrigen sei die Angelegenheit zum Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG1 an das AWA zurückzuweisen.