2. Aufgrund seiner Lage im Gewässerschutzbereich üB, der hydrogeologischen Standortbedingungen und der nachgewiesenen Abfälle ist der Standort gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV nicht untersuchungsbedürftig im Sinne von Art. 7 AltlV. Bauvorhaben auf dem belasteten Standort benötigen eine Bewilligung des AWA. 3. Der Bereich der Parzelle Pieterlen GBBl Nr. E.________, auf welchem Abfälle abgelagert wurden, wird als Standort Nr. A.________ in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen (vgl. Plan in der Beilage).