Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 informierte das AWA den Beschwerdeführer, dass ein Teil seiner Parzelle Nr. E.________ für den Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte vorgesehen sei. Dies weil dort zwischen ca. 1915 und Ende der 1950er-Jahre belastetes Material abgelagert worden sei. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zum vorgesehenen Eintrag Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung. Mit "Feststellungsverfügung" vom 16. August 2019 verfügte das AWA Folgendes: 1. Der ehemalige Grubenbereich auf der Parzelle Pieterlen GBBl.