Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3011 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2019/16 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 30. Januar 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/74 vom 28.5.2021). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_166/2021 vom 10.6.2021). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________ und Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall vom 16. August 2019 (Belasteter Standort; Frage der Untersuchungsbedürftigkeit) I. Sachverhalt 1. Per E-Mail vom 1. Mai 2019 schickte die Gemeinde Pieterlen dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) diverse Unterlagen, welche die Gemeinde vom Beschwerdeführer erhalten hatte. Das AWA entnahm diesen Unterlagen, dass in der Vergangenheit auf der Parzelle Pieterlen Grundstück Nr. E.________ belastetes Material (Aushub mit Bauschutt) abgelagert worden war. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 informierte das AWA den Beschwerdeführer, dass ein Teil seiner Parzelle Nr. E.________ für den Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte vorgesehen sei. Dies weil dort zwischen ca. 1915 und Ende der 1950er-Jahre belastetes Material abgelagert worden sei. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zum vorgesehenen Eintrag Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung. Mit "Feststellungsverfügung" vom 16. August 2019 verfügte das AWA Folgendes: 1. Der ehemalige Grubenbereich auf der Parzelle Pieterlen GBBl. Nr. E.________ gilt als belasteter Standort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV. 1/10 BVD 140/2019/16 2. Aufgrund seiner Lage im Gewässerschutzbereich üB, der hydrogeologischen Standortbedingungen und der nachgewiesenen Abfälle ist der Standort gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV nicht untersuchungsbedürftig im Sinne von Art. 7 AltlV. Bauvorhaben auf dem belasteten Standort benötigen eine Bewilligung des AWA. 3. Der Bereich der Parzelle Pieterlen GBBl Nr. E.________, auf welchem Abfälle abgelagert wurden, wird als Standort Nr. A.________ in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen (vgl. Plan in der Beilage). Der massgebende belastete Bereich kann bei Vorliegen neuer Erkenntnisse angepasst werden. 4. (Kosten) 5. (Eröffnung) 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 10. September 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; seit 1. Januar 2020: Bau- und Verkehrsdirektion, BVD) ein. Er beantragt, Ziffer 2 der Feststellungsverfügung vom 16. August 2019 sei aufzuheben und es sei näher zu untersuchen, ob der Standort Nr. A.________ sanierungsbedürftig sei. Im Übrigen sei die Angelegenheit zum Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG1 an das AWA zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AWA stellt in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2019 keinen Antrag. Aus den Ausführungen ergibt sich aber, dass es die Beschwerde als nicht stichhaltig erachtet. In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des AWA und hält vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA. Der Beschwerde unterliegen Verfügungen, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG3). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Grundeigentümer durch den Katastereintrag seiner Parzelle besonders berührt. Zudem hat er als betroffener Grundeigentümer auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der umstrittenen Einstufung des Standorts als nicht untersuchungsbedürftig. Er ist somit durch die angefochtene Verfügung formell und 1 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/10 BVD 140/2019/16 materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Untersuchungsbedürftigkeit nach AltlV4 a) Nachdem sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch gegen den Eintrag des betroffenen Standorts in den Kataster gewehrt hat, bestreitet er nun in seiner Beschwerde, dass der betroffene Standort nicht untersuchungsbedürftig sei. Bei der mechanischen Bearbeitung des Bodens werde Deponiematerial hochgehoben, was teilweise problematisch sei. Bei der einen, bisher untersuchten Bodenprobe seien karzinogene Benzo(a)pyrene in der 7-fachen Konzentration des Sanierungswerts festgestellt worden und die Summe der 16 relevanten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff (PAK) habe knapp 6.5-mal über dem Sanierungswert gelegen. Weil die Nahrung die bedeutendste PAK-Quelle für den menschlichen Organismus darstelle, könne eine Gefährdung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch das abgelagerte Material nicht so leichtfertig ausgeschlossen werden, wie dies das AWA getan habe. Zudem würden das natürliche Wachstum der Pflanzen und damit deren Gesundheit beeinträchtigt. Für den Beschwerdeführer sei auch von Bedeutung, dass seine Maschinen einem erhöhten Beschädigungsrisiko ausgesetzt seien, so zum Beispiel wenn sich die Schar beim Pflügen im Deponiematerial verhake. Offenbar fusse die Einstufung als nicht untersuchungsbedürftig auf einer unauffälligen Wasserprobe. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Aussagekraft dieser Wasserprobe. Es sei ungewiss, ob das Sickerwasser des Deponiestandorts tatsächlich jenen Schacht passiere, aus dem die Probe entnommen worden sei. Ausserdem sei eine Probe zu einem beliebigen Zeitpunkt kaum verlässlich. Dass die Deponie ein relativ geringes Volumen aufweise und verhältnismässig wenig belastetes Material enthalte spreche nicht gegen eine Sanierung. Vielmehr könne sie gerade aufgrund dieser Umstände relativ einfach und kostenarm saniert werden. An einer solchen Sanierung bestehe mit Blick auf die heutige Bewirtschaftung ein erhebliches Interesse. Sobald gesetzliche Prüf- und Sanierungswerte überschritten seien, was vorliegend der Fall sei, komme dem AWA hinsichtlich der Untersuchungsbedürftigkeit kein Ermessen mehr zu. Da die Aufklärung von zwei (hoch) betagten Verursachern abhängen dürfte, seien zumindest diejenigen Untersuchungen unverzüglich vorzunehmen, welche genaue Rückschlüsse auf den Verursacherkreis zulasse. Sollten die anderen Untersuchungen aufgeschoben werden, sei darzulegen, weshalb trotz 6.5 bis 7-facher Überschreitung der Sanierungswerte von fortlaufend freigesetztem und im Oberboden anzutreffendem Material keine Umweltgefährdung ausgehe. b) Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 1 und 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen unter anderem Ablagerungsstandorte, d.h. stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV). Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet (Art. 5 Abs. 1 AltlV). 4 Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV; SR 814.680) 3/10 BVD 140/2019/16 Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Art. 5 Abs. 2 AltlV). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte in folgende Kategorien ein: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). c) Das Vorgehen des AWA ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es hat aufgrund einer Meldung einen stillgelegten Ablagerungsstandort als einen belasteten Standort ermittelt. Anschliessend hat es dem Beschwerdeführer als dem betroffenen Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und auf sein Verlangen hin eine Feststellungsverfügung erlassen. Mit dieser Feststellungsverfügung hat es bekannt gegeben, dass der Standort als nicht untersuchungsbedürftig in den Kataster eingetragen werde. Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer bis auf die Einstufung als nicht untersuchungsbedürftig denn auch nicht bestritten. Insbesondere ist nun unbestritten, dass es sich um einen belasteten Standort handelt, der im Kataster einzutragen ist. d) Zu prüfen ist somit nur, ob das AWA den belasteten Standort zu Recht als nicht untersuchungsbedürftig eingestuft hat. Diese Einstufung hat dann zu erfolgen, wenn keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV). Nur wenn solche Einwirkungen zu erwarten sind, muss untersucht werden, ob ein Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV). Eine eigentliche Untersuchung kann dem Entscheid, ob ein belasteter Standort untersuchungsbedürftig ist, zwangsläufig nicht vorausgehen. Vielmehr hat dieser Entscheid aufgrund vorhandener Angaben wie Karten, Verzeichnissen und Meldungen zu erfolgen. Darüber hinaus können im Vorfeld des Entscheids Auskünfte von Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten eingeholt werden (Art. 5 Abs. 1 AltlV). e) Im vorliegenden Fall hat sich das AWA bei seinem Entscheid zunächst auf eine Meldung der Gemeinde Pieterlen abgestützt. Mit dieser Meldung liess die Gemeinde dem AWA diverse Unterlagen zukommen, welche sie vom Beschwerdeführer erhalten hatte. Diese Unterlagen stehen im Zusammenhang mit Abklärungen, welche der Beschwerdeführer selber vorgenommen hat oder hat vornehmen lassen. Gemäss AWA wurden im Rahmen dieser Abklärungen eine unbekannte Anzahl Baggerschlitze auf dem fraglichen Standort ausgeführt. Zudem wurden eine Feststoff- und eine Drainagewasserprobe auf deren Gehalt an Schwermetallen und an PAK analysiert. Zusätzlich hat das AWA alte Karten und Luftbilder ausgewertet. f) Diese Abklärungen des AWA im Vorfeld des Entscheids über die Untersuchungsbedürftigkeit des Standorts entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in Art. 5 Abs. 1 AltlV. Welche weiteren Abklärungen das AWA hätte vornehmen müssen, ist nicht erkennbar. Zwar nennt der Beschwerdeführer zwei Personen, die angeblich als Verursacher in Frage kommen und die dazu Auskunft geben könnten. Wer als Verursacher der Deponie verantwortlich ist, ist im altlastenrechtlichen Kontext zwar im Zusammenhang mit der Realleistungspflicht (Art. 20 AltlV) und der Kostentragung (Art. 32d USG) relevant. Für die Frage der Untersuchungsbedürftigkeit spielt dies jedoch keine Rolle. Relevant für die Untersuchungsbedürftigkeit sind insbesondere die abgelagerten Abfälle. Darüber herrscht jedoch Einigkeit, sowohl das AWA als auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) gehen davon aus, dass auf einer ehemaligen Materialentnahmestelle zwischen ca. 1915 und Ende der 1950er-Jahre Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert wurden. 4/10 BVD 140/2019/16 In seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2020 gibt der Beschwerdeführer nachträglich zu bedenken, solange keine aussagekräftige Untersuchung stattgefunden habe, bestehe keine Gewähr hinsichtlich der abgelagerten Abfälle und des Schadstoffpotentials. Hinweise, die Zweifel an der Annahme wecken würden, es seien Bauschutt und Aushubmaterial mit weitgehend unbedenklichem Schadstoffpotential abgelagert worden, vermag der Beschwerdeführer aber keine zu liefern. Somit besteht für die BVD kein Anlass, von der Einschätzung des AWA abzuweichen. Das AWA hat diese aufgrund seiner Erfahrung unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie der vom Beschwerdeführer gelieferten Unterlagen getroffen. Weitere Abklärungen waren nicht nötig. Tatsächlich basiert der Entscheid des AWA über die Untersuchungsbedürftigkeit sogar auf mehr Abklärungen, als gesetzlich vorgesehen wären. Die vom Beschwerdeführer in eigener Regie vorgenommenen Baggerschlitze sowie Feststoff- und Drainagewasserproben sind vorliegend Abklärungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV, stellen in der Sache jedoch bereits Handlungen dar, die bei untersuchungsbedürftigen Standorten im Rahmen der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 4 AltlV) vorgenommen werden. Somit kann festgehalten werden, dass an diesem Punkt keine weiteren Abklärungen vorzunehmen sind. Das AWA hat den Entscheid, ob der belastete Standort untersuchungsbedürftig ist, richtigerweise aufgrund der vorhandenen Unterlagen getroffen. g) Im vorliegenden Fall hat die Einstufung als nicht untersuchungsbedürftig folglich dann zu erfolgen, wenn gestützt auf die vorhandenen Unterlagen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV). Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Art. 5 Abs. 5 AltlV, wonach die Behörde die Art und Menge der an den belasteten Standort gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Freisetzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche berücksichtigt, gilt für die Erstellung einer Prioritätenordnung für die Durchführung der Untersuchungen. Für die Frage der Untersuchungsbedürftigkeit ist diese Bestimmung nicht einschlägig. h) Das AWA begründet die Qualifikation des belasteten Standorts als nicht untersuchungsbedürftig zunächst mit der Art der abgelagerten Abfälle. Dabei handle es sich um Aushubmaterial und Bauschutt (Ziegel-, Beton- und Belagsbruchstücke). Diese Abfälle seien mit Ausnahme des Schwarzbelags hinsichtlich des Schadstoffpotentials weitgehend unbedenklich. Einzelne im Schwarzbelag vorhandene PAK seien zwar gesundheitsschädlich. Die Wasserlöslichkeit sei bei PAK jedoch tief bis sehr tief einzustufen. Daher könne ausgeschlossen werden, dass die PAK im teerhaltigen Bindemittel der Belagsreste von den Pflanzen in relevantem Mass aufgenommen würden. Zudem liege der Standort im Gewässerschutzbereich üB, also ausserhalb der Nutzbaren Grundwasservorkommen sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. Gemäss der Grundwasserkarte liege der Standort gar in einem Gebiet ohne Grundwasservorkommen im Lockergestein. Das Schutzgut Grundwasser sei folglich nicht tangiert. Gleiches gelte für die Schutzgüter Luft und oberirdische Gewässer. Hinsichtlich des Schutzguts Boden sei auf dem vom Beschwerdeführer gemachten Foto des Bodenprofils ersichtlich, dass die Mächtigkeit des Bodenhorizonts über dem Deponiematerial zwischen 30 und 40 cm betrage.5 Dies sollte, auch wenn die Anforderungen an einen idealen Bodenaufbau nicht eigehalten würden, bei den heute üblichen Pflugtiefen ausreichen, um eine mechanische Durchmischung des Bodens mit dem darunterliegenden Deponiematerial weitestgehend zu verhindern. i) Diese Ausführungen des AWA überzeugen. Demgegenüber vermögen die Gegenargumente des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Dass bei der mechanischen 5 Siehe Vorakten pag. 12 5/10 BVD 140/2019/16 Bearbeitung des Bodens unter Umständen Deponiematerial hochgehoben werden kann ist deshalb unproblematisch, weil der Grossteil des vermutungsweise abgelagerten Materials keine Schadstoffe enthält und daher keine Gefahr für die Umwelt darstellt. Lediglich Belagsbruchstücke sind diesbezüglich nicht unproblematisch. Das abgelagerte Material besteht aber nur zu einem kleinen Teil aus solchen Bruchstücken. Zudem sind die in diesen Bruchstücken vorhandenen Schadstoffe gebunden und werden daher nicht in relevanter Weise in den Boden ausgewaschen. Folglich ist auch hinsichtlich dieser Bruchstücke nicht zu erwarten, dass sie zu einer relevanten Umweltbelastung und insbesondere zu einer bedeutsamen Schadstoffbelastung des Bodens führen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die von ihm veranlasste Analyse einer Feststoffprobe und die dabei festgestellten Werte beruft, übersieht er, dass es sich dabei nicht um eine altlastenrechtlich aussagekräftige Probe handelt. Im Prüfbericht vom 27. März 2019 (Schwermettallanalyse) lautete die Probebezeichnung "Gussschlacke", im Prüfbericht vom 1. April 2019 (PAK) lautet das Untersuchungsobjekt "Schlacke". Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer ein Stück Schwarzbelag untersuchen liess: Gemäss AWA entsprechen die in der Probe festgestellten PAK- und Schwermetallbelastungen den in einem Stück Schwarzbelag aus der fraglichen Zeit zu erwartenden Belastungen, da damals Teer als Bindemittel verwendet wurde.6 Bei dieser Feststoffprobe handelt es sich somit nicht um eine hinsichtlich der Konzentrationswerte in Anhang 3 AltV aussagekräftige Bodenprobe, sondern um eine Beprobung eines mit Schadstoffen belasteten Stücks Abfall. Dass dabei Schadstoffe festgestellt wurden, ist nicht verwunderlich, aber irrelevant. Die Aussage des Beschwerdeführers, die Sanierungswerte von PAK und Benzo(a)pyrene seien 6.5 bis 7-fach überschritten worden, ist folglich falsch. Die vom Beschwerdeführer in eigener Regie vorgenommene Drainagewasserprobe war wie er selber einräumt sowohl hinsichtlich PAK als auch hinsichtlich Schwermetalle unauffällig. Diese Wasserprobe liefert somit ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der belastete Standort untersuchungsbedürftig sein könnte. Dass der Beschwerdeführer die Aussagekraft seiner eigenen Wasserprobe anzweifelt, ändert nichts daran. Ob die Maschinen des Beschwerdeführers einem erhöhten Beschädigungsrisiko ausgesetzt sind, ist altlastenrechtlich irrelevant. Daraus lässt sich keine Sanierungsbedürftigkeit ableiten, das Altlastenrecht dient ausschliesslich dem Umweltschutz. Ebenso unerheblich ist das angeblich gestörte Pflanzenwachstum. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 4) selber geltend macht, beruht ein solches gegebenenfalls auf einer zu geringen Mächtigkeit des Bodenhorizonts über dem Deponiematerial. Verantwortlich für das gestörte Pflanzenwachstum ist gegebenenfalls somit nicht der abgelagerte Abfall, sondern eine möglicherweise ungenügende Aufschüttung im Rahmen der vorgenommenen Rekultivierung der ehemaligen Materialentnahmestelle/Deponie. Auch daraus lässt sich keine altlastenrechtliche Untersuchungsbedürftigkeit ableiten. Schliesslich sind auch die angeblich geringen Sanierungskosten irrelevant. Weder geringe Sanierungskosten noch die Bewirtschaftungsinteressen vermögen gemäss AltlV einen Sanierungsbedarf zu begründen. k) Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sind somit keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die vier in der Altlastenverordnung genannten Schutzgüter Grundwasser, oberirdische Gewässer, Luft und Boden durch die im unterirdischen Deponiekörper abgelagerten Abfälle nicht in relevanter Weise beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kataster der belasteten Standorte um ein dynamisches Instrument handelt. Der Kataster gibt immer nur den aktuellen Wissensstand wieder, eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht. Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, ist daher theoretisch möglich, dass der hier zur Diskussion stehende Standort zu einem späteren Zeitpunkt doch noch als untersuchungsbedürftig eingestuft werden muss. Zurzeit ist die Einstufung als nicht 6 Vernehmlassung des AWA vom 27. September 2019, S. 4 6/10 BVD 140/2019/16 untersuchungsbedürftig jedoch nicht zu beanstanden und es besteht auch kein zusätzlicher Abklärungsbedarf. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 3. Untersuchungsbedürftigkeit nach VBBo7 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sollte der Deponiestandort nicht aufgrund der abfallrechtlichen Bestimmungen sanierungsbedürftig sein, wären die Einwirkungen des belasteten Standorts auf den Boden nach VBBo zu beurteilen. Demnach sorgten die Kantone für eine Überwachung, wenn in bestimmten Gebieten Belastungen des Bodens die Bodenfruchtbarkeit gefährdeten. Da vorliegend sowohl die Prüf- als auch die Sanierungswerte von Benzo(a)pyren und PAK überschritten seien, sei abzuklären, ob diese Überschreitung repräsentativ sei und für sich genommen Massnahmen nach VBBo verlangten. Massnahmen könnten sodann auch deshalb angezeigt sein, weil die Bodenfruchtbarkeit physikalisch beeinträchtigt sei. Durch die Deponie seien der standorttypische Bodenaufbau und die Mächtigkeit derart ungünstig verändert, dass standortübliche Kulturpflanzen nicht mehr ungestört wachsen könnten. Auf dem Deponiestandort betrage die Bodenschicht über dem stark verdichteten, teilweise pickelhart gepressten Bauschutt und Aushubmaterial lediglich 20 bis 40 cm. Der für das Wachstum verschiedener Nutzpflanzen wichtige Unterboden / B-Horizont bis auf eine Tiefe von ca. 1.1 m fehle praktisch vollständig. Durch den verdichteten Untergrund mit wenig Tiefgang seien der Wasserhaushalt und damit auch das Pflanzenwachstum deutlich gestört. b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung des AWA vom 16. August 2019. Dabei handelt es sich um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV. Gegenstand dieser Verfügung ist die Feststellung des AWA, dass es sich beim fraglichen Standort um einen belasteten Standort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AltlV handelt, der gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV nicht untersuchungsbedürftig im Sinne von Art. 7 AltlV ist. Der Gegenstand des Anfechtungsobjekts gibt den Rahmen des möglichen Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren vor, der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.8 Massnahmen nach VBBo sind nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts und können somit nicht zum Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Daran ändert auch der Verweis in Art. 12 Abs. 2 AltlV auf die VBBo nichts, wonach nicht sanierungsbedürftige Böden und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden gemäss der VBBo beurteilt werden. Untersuchungsbedürftig im Sinne der AltlV ist ein Standort nur dann, wenn untersucht werden muss, ob er überwachungs- oder sanierungsbedürftig im Sinne der AltlV ist, was auf die Anwendungsfälle von Art. 12 Abs. 2 AltlV nicht zutrifft. Kommt hinzu, dass in den Rechtsbegehren der Beschwerde nur eine nähere Untersuchung der Sanierungsbedürftigkeit gefordert wird. Die Sanierungsbedürftigkeit des Bodens nach AltlV ist in Art. 12 Abs. 1 AltlV geregelt, womit Art. 12 Abs. 2 AltlV mit der Beschwerde ohnehin nicht angesprochen ist. Auf diese Rüge kann demzufolge nicht eingetreten werden. c) Im Übrigen wurden vorliegend entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Überschreitung von Prüf- oder Sanierungswerten gemäss VBBo nachgewiesen. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Feststoffprobe handelt es sich um die Beprobung eines mit Schadstoffen belasteten Stücks Abfall und nicht um eine aussagekräftige Bodenprobe im Sinne der VBBo. Daran ändert auch nichts, dass in begründeten Fällen von den Probeentnahmetiefen abgewichen werden kann. Abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, weshalb hier ein begründeter Fall für ein Abweichen vorliegen soll, ist auch in solchen Ausnahmefällen eine Bodenprobe und nicht ein Stück Abfall zu entnehmen. 7 Verordnung des Bundesrats vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 7/10 BVD 140/2019/16 4. Kostenverteilungsverfügung a) Hinsichtlich seines Antrags auf Erlass einer Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien bisher im Zusammenhang mit dem belasteten Standort Kosten von einigen Tausend Franken entstanden. Unter den gegebenen Umständen handle es sich dabei um einen beachtlichen Betrag. Aufgrund dessen, dass er bloss als Zustandsstörer involviert sei und aufgrund seiner Unkenntnis von der Deponie im Sanierungsfall von der Kostentragungspflicht befreit sei, hätte das AWA zumindest die Verhaltensstörer ermitteln und deren Kostenteile definieren müssen. Dies sei selbst dann wichtig, wenn entgegen seinem Antrag vorerst auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden sollte. Dies um den guten Glauben der früheren Zustands- und Verhaltensstörer und deren Rechtsnachfolger zu zerstören. b) Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG). Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Zum Gegenstand einer Kostenverteilungsverfügung können somit die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte gemacht werden. c) Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen belasteten Standort, der nicht untersuchungsbedürftig und damit auch nicht überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Demzufolge sind hier keine Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts entstanden. Bei den vom Beschwerdeführer in eigener Regie vorgenommenen Abklärungen mag es sich in der Sache zwar um Handlungen handeln, die bei untersuchungsbedürftigen Standorten im Rahmen der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 4 AltlV) vorgenommen werden. Hier sind sie aufgrund des Zeitpunkts der Vornahme und mangels Untersuchungsbedürftigkeit des Standorts jedoch als Abklärungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV zu qualifizieren. Zudem waren dies Abklärungen auch nicht notwendig, da für den Entscheid über die Untersuchungsbedürftigkeit keine solchen vorgesehen sind. Kommt hinzu, dass diese Abklärungen vom Beschwerdeführer ohne Absprache mit dem AWA vorgenommen wurden und daher nicht oder nur von beschränktem Wert sind. Die Feststoffanalyse mit der Beprobung von Abfall ist nicht aussagekräftig; die Baggerschlitze und die Drainagewasserprobe sind ohne Kenntnis des genauen Standorts und ohne Wissen darum, wie sie genau vorgenommen wurden, bestenfalls beschränkt aussagekräftig. Die vom Beschwerdeführer getroffenen Abklärungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AltlV fallen nicht unter Art. 32d Abs. 1 USG. Demzufolge sind hier keine Kosten angefallen, die zum Gegenstand einer Kostenverteilungsverfügung im Sinne von Art. 32d Abs. 4 USG gemacht werden können. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Kosten a) Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Er hat daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden 8/10 BVD 140/2019/16 bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung des AWA vom 16. August 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - Einwohnergemeinde Pieterlen, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in zwei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10 10/10