Ihr Antrag liegt daher ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Für die Prüfung der Anliegen der Beschwerdeführenden ist der OIK II zuständig. Deshalb werden ihm die Eingaben zur weiteren Behandlung weitergeleitet. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da sie sich inhaltlich aber nicht gegen die Verkehrsmassnahme wenden, sondern einen Antrag auf weitergehende Massnahmen stellen, für dessen Behandlung der OIK II als erste Instanz zuständig ist, rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.